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Communiqué  




«Alkoholkontrolle durch die Polizei; Hintergründe und Praxis»
Referat von Baumann Hans-Martin, Leiter Beratungsdienst Verkehrssicherheit der
Stadtpolizei Bern
(Es gilt das gesprochene Wort)


Polizeiliche Präsenz und Verkehrskontrollen reduzieren das Ausmass der Verkehrsregelverletzungen. Die Verkehrssicherheit kann durch eine stete und sichtbare Präsenz der Polizei positiv beeinflusst werden.

Das Zusammenspiel von Präventionskampagnen und Verkehrskontrollen ist deshalb wichtig. Die Reduktion von Verkehrsunfällen und damit die Verminderung von Schwerverletzten und Toten im Strassenverkehr hat Priorität. Dies muss unsere grösste Motivation sein, uns in der Verkehrssicherheitsarbeit zu engagieren und die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer für eine verantwortungsvolle Verkehrsteilname zu ermahnen. Nötigenfalls durch ein repressives Eingreifen.

Welche Voraussetzungen und Vorgaben sind bei Verkehrskontrollen, im speziellen bei Kontrollen von alkoholisierten Fahrzeuglenkerinnen und -Lenkern zu beachten?

Der Mensch als verantwortlicher Verkehrsteilnehmer
Der Grundsatz im Strassenverkehrsgesetz SVG betreffend dem Beherrschen des Fahrzeuges steht in Art. 31 Abs. 2:

«Wer angetrunken, übermüdet oder sonst nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.»

Die Verantwortung wird mit diesem Artikel klar an den Verkehrsteilnehmenden abgegeben. Ich erlaube mir deshalb, einige grundsätzliche Gedanken zu erwähnen.

Die Diskussionen betreffend Herabsetzung der Promillegrenze von 0,8 auf 0,5 Promille haben die Diskrepanz deutlich aufgezeigt. Niemand stellt sich offiziell auf die Seite des Fahrzeugführenden, der mit beispielsweise 1,4 Promille in einer Polizeikontrolle hängen bleibt oder gar einen Unfall verursacht hat. Praktisch einheitlich wird ein solches Vergehen verurteilt.
Aus den dabei gemachten Voten wäre eigentlich eine 0,0-Promille-Grenze eine konsequente Folge.
Geht es aber nun darum, die Limite der Promillegrenze zu senken und dadurch die Folgen für den fehlbaren Lenker / die Lenkerin zu verschärfen, kommen doch wieder andere Argumente zum Vorschein. Ein «kleiner Umtrunk» vor der Fahrt mit einem Motorfahrzeug sollte doch schon noch möglich sein.

Aus Sicht der Unfallstatistik
Der Anteil der Unfälle mit möglichem Einfluss von Alkohol ist in den letzten Jahren in etwa gleich geblieben (rund 2500 Unfälle in der Schweiz). Dabei werden jährlich rund 3200 Personen verletzt oder getötet.

Polizeiliche Massnahmen, Alkoholkontrollen
Nach der heutigen gesetzlichen Grundlage kann die Polizei nur auf begründeten Verdacht hin Alkoholkontrollen vornehmen. Verdächtige Hinweise sind aufgrund einer unsicheren Fahrweise, des Missachtens von Verkehrsvorschriften oder aufgrund des Erscheinungsbildes des Fahrzeuglenkenden möglich. Ähnliche Merkmale können aber auch auf einen Einfluss von Drogen und Medikamenten hindeuten. Liegt sogar ein Mischkonsum vor, können die Auswirkungen auf das Fahrverhalten besonders fatal sein.

Besteht ein Verdacht auf Angetrunkenheit, wird eine Atemalkoholkontrolle durchgeführt (Vorprobe). Ergibt der Wert der Atemprobe einen Alkoholgehalt von mehr als 0,6 Gewichtspromille, werden die weiteren Untersuchungen angeordnet. Der Atemtest darf nicht unmittel-bar nach dem Trinkende durchgeführt werden.

Die Blutentnahme muss durch einen Arzt / Ärztin oder, unter seiner Verantwortung, durch eine von ihm bezeichnete sachkundige Hilfsperson, erfolgen. Zudem hat der zuständige Arzt den Verdächtigen auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen der Angetrunkenheit zu un-tersuchen. Die Aufnahme- resp. Aufbauphase (Resorptionsphase) des Blutalkohols dauert in der Regel ca. 3/4-Stunden. Behauptet der Verdächtige, eine 1/2 bis 3/4 Stunde vor der Blutentnahme noch Alkohol zu sich genommen zu haben, so muss frühestens nach einer weiteren Viertelstunde eine zweite Blutentnahme durchgeführt werden.

Steht nicht fest, welche von mehreren Personen ein Fahrzeug geführt hat, so können alle zur Blutentnahme verhalten werden. Eine Blutprobe ist ebenfalls vorzunehmen, wenn jemand diese an sich selbst und zu seiner Entlastung verlangt.

Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann eine Blutentnahme gegen den Willen der betroffenen Person durchgeführt werden. Wichtige Gründe müssen dabei vorliegen:

bei schweren Verkehrsunfällen mit Personenschaden;

  • bei schweren Verkehrsgefährdungen;
  • bei verdächtigen Personen, die als Unfallopfer für einen erheblichen Schaden selber die Verantwortung tragen;
  • bei Rückfällen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand innerhalb der letzten 5 Jahren oder wenn die Blutentnahme bereits zu einem früherem Zeitpunkt verweigert wurde;
  • bei Unfällen mit mehreren unter Alkoholverdacht stehender Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer, wenn die Blutentnahme durch eine oder mehrere beteiligte Personen verweigert wird, während diese bei anderen durchgeführt werden kann (erhebliche Beweisungleichheit).

Für die zwangsweise Blutentnahme ist die Ermächtigung des Untersuchungsrichters einzu-holen.
Ist ein Drogenkonsum offensichtlich oder ergibt der Drogenschnelltest ein positives Resultat, muss nebst der Blutentnahme eine Urinprobe für die Analyse entnommen werden.
Die Blutentnahme und chemische Untersuchung wird schriftlich von den Untersuchungsbehörden oder der gerichtlichen Polizei angeordnet.
Der Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand ist gegeben, wenn das Analyseergebnis eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 0,8 Promille ergeben hat.

Rechtliche Folgen beim Fahren in angetrunkenem Zustand
Das Fahren in angetrunkenem Zustand mit Motorfahrzeugen wird mit Gefängnis oder Busse bedroht (Art. 91, SVG). Es handelt sich dabei um ein Vergehen.

Die Dauer des Führer- oder Lernfahrausweisentzuges beträgt mindestens 2 Monate, wenn der Führer in angetrunkenem Zustand gefahren ist.
Mindestens ein Jahr Ausweisentzug wird ausgesprochen, wenn der Führer innert fünf Jahren seit dem Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist.
Der Führer- oder Lernfahrausweis wird auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn der Führer wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten nicht geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen.
Entgegen dem Gesetzeswortlaut lässt die Praxis eine Kumulation von Freiheitsstrafe und Busse zu.